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Aus aktuellem Anlass möchten wir auf die wichtigsten Rahmenbedingungen und Vorschriften hinweisen, die beim Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen rund um den Jahreswechsel zu beachten sind.
Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnisches Feuerwerk der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) nur am 31.12. und 01.01. ohne Genehmigung abbrennen. Zu allen anderen Zeiten des Jahres ist für den Erwerb und das private Abbrennen dieser Feuerwerkskörper ausdrücklich eine Ausnahmegenehmigung des Ordnungsamtes erforderlich.
Bei Silvesterfeuerwerken ist insbesondere zu beachten, dass es aus Gründen des Brandschutzes nach den Bestimmungen der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) generell verboten ist, pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen. Dieses Verbot wirkt kraft Gesetzes unmittelbar und betrifft insbesondere auch unsere beiden Ortskerne in Ölbronn und Dürrn. Wer gegen dieses geltende Recht verstößt, gefährdet die öffentliche Sicherheit und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Fachwerkhäuser sind aufgrund ihrer Bauweise in besonderer Weise brandgefährdet. Wir appellieren deshalb dringend an die gesamte Bevölkerung, dieses Verbot zu beachten!
Jedes Jahr zur Silvesterzeit ereignen sich leider zahlreiche Brände und Unfälle. Hauptursache ist immer wieder unsachgemäßer oder leichtsinniger Umgang mit Feuerwerkskörpern. Die Beachtung folgender allgemeiner Hinweise sollte beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II eigentlich selbstverständlich sein:
Wir bitten um Beachtung und wünschen einen guten und vor allem sicheren Rutsch ins neue Jahr 2026.