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Im Anschluss an die Gemeindeentwicklungsplanung Ölbronn-Dürrn 2035 wurde für die Ortsmitte von Ölbronn durch die LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH im Auftrag der Gemeinde ein Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzeptes (ISEK) erstellt und der Antrag zur Aufnahme in ein Städtebauförderprogramm gestellt.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2025 wurde die Gemeinde Ölbronn-Dürrn mit dem Erneuerungsgebiet „Ortsmitte Ölbronn II“ in das Landessanierungsprogramm (LSP) aufgenommen. Damit stehen der Gemeinde bis April 2034 zunächst Fördermittel in Höhe von 1,33 Mio. Euro zur Verfügung, um die Ortsmitte von Ölbronn nachhaltig zu modernisieren und weiterzuentwickeln.
Am 04. Juni 2025 erfolgte die Beauftragung zur Durchführung der Vorbereitenden Untersuchung (VU), um vertiefte Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen zu gewinnen. Die Ergebnisse der VU wurden dem Gemeinderat in seiner Sitzung vom 10.12.2025 vorgestellt. Das Gremium nahm die Ergebnisse der VU zustimmend zur Kenntnis und beschloss die Sanierungssatzung (einschl. Gebietsabgrenzung), die Förderrichtlinien sowie die Verfahrenswahl (vereinfachtes Verfahren). Auf die separate Bekanntmachung der Satzung sowie der Förderrichtlinie wird verwiesen.
Mit Bekanntmachung der Sanierungssatzung können auch private Eigentümerinnen und Eigentümer aktiv zur Aufwertung der Ortsmitte beitragen. Gefördert werden private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Ortsmitte Ölbronn II“, sofern diese den festgelegten Sanierungszielen entsprechen und vor Beginn der Arbeiten vertraglich mit der Gemeinde vereinbart werden.
Im Einzelnen umfasst die Förderung insbesondere:
Nicht gefördert werden unter anderem Neubauten, reine Instandhaltungs- oder Schönheitsreparaturen, Luxusmodernisierungen, Photovoltaikanlagen, Außenanlagen, Einrichtungskosten sowie Maßnahmen, die vor Abschluss einer Fördervereinbarung begonnen wurden.
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf die förderfähigen Kosten. Aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel gelten im Sanierungsgebiet „Ortsmitte Ölbronn II“ gem. Förderrichtlinie folgende Fördersätze:
Zur Sicherstellung einer breiten Förderwirkung gelten folgende Förderobergrenzen pro Gebäude:
Bei privaten Abbruchmaßnahmen im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen können die Abbruchkosten auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen bis zu 70 Prozent, jedoch höchstens 25.000 Euro pro Gebäude, erstattet werden.
Die endgültige Höhe der Förderung wird auf Basis geprüfter Kosten ermittelt und vom Gemeinderat bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
