Der Weinbau hat in Ölbronn-Dürrn eine lange Tradition und prägt bis heute das Landschaftsbild unserer Gemeinde mit. Die gepflegten Weinberge rund um Ölbronn und Dürrn sind nicht nur ein Stück Heimat, sondern auch ein wichtiger Bestandteil unserer Kulturlandschaft. Damit dies so bleibt, erinnert die Gemeindeverwaltung alle Eigentümerinnen und Eigentümer weinbaulich genutzter Flächen an ihre
Pflege- und Bewirtschaftungspflichten.
Pflegepflicht und VerantwortungNach den Vorgaben des Weinbaugesetzes und der landesrechtlichen Regelungen sind weinbaulich genutzte Grundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dazu gehört insbesondere:
- das regelmäßige Mähen oder Mulchen der Begrünung,
- das Verhindern von Verbuschung und Verwilderung,
- die Bekämpfung von Problempflanzen (z. B. Brombeeren, Neophyten wie die Goldrute),
- sowie die Sicherung, dass von der Fläche keine Gefährdung für Wege oder Nachbargrundstücke ausgeht.
Ungepflegte oder verwilderte Weinbergflächen beeinträchtigen nicht nur das Landschaftsbild, sondern können auch Schädlinge oder Krankheiten begünstigen, die auf benachbarte Rebanlagen übergehen.
Bewirtschaftung und ErhaltungAuch stillgelegte oder derzeit nicht bestockte Rebflächen bleiben – solange sie im Weinbergregister geführt werden – weinbauliche Nutzflächen. Sie müssen entweder regelmäßig gepflegt oder ordnungsgemäß aus der Nutzung entlassen werden. Wer seine Weinbergflächen nicht mehr selbst bewirtschaften kann oder möchte, sollte prüfen, ob eine Verpachtung oder Verkauf möglich ist. Damit wird der Erhalt der wertvollen Weinbauflächen in unserer Gemeinde nachhaltig gesichert.
Ein Beitrag zum LandschaftsschutzDie kontinuierliche Pflege der Weinberge leistet einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der typischen Weinbaulandschaft. Gepflegte Flächen fördern die Artenvielfalt, verhindern Erosion und tragen zum attraktiven Erscheinungsbild unserer Umgebung bei – ein Gewinn für Natur, Landwirtschaft und Naherholung.
Hinweis der GemeindeDie Gemeinde Ölbronn-Dürrn weist darauf hin, dass die Pflege- und Bewirtschaftungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei dauerhaft verwahrlosten oder unbewirtschafteten Rebflächen können im Einzelfall Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands veranlasst werden.