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Amtliche Bekanntmachung vom 18.09.2025
Gemeinde Ölbronn-Dürrn
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Solarpark Vogelherd“
– Inkrafttreten –
Der Gemeinderat der Gemeinde Ölbronn-Dürrn hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.04.2025 den Bebauungsplan „Solarpark Vogelherd“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften bestehen aus dem zeichnerischen Teil und dem Textteil, jeweils vom 08.04.2025 des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH aus Stuttgart. Die Begründung vom 08.04.2025 inkl. Umweltbericht vom 10.10.2024 und die Anlagen zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften sind ebenfalls beigefügt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem abgedruckten Kartenausschnitt, der im Folgenden dargestellt ist. Das Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 4,2 ha. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 08.04.2025.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Solarpark Vogelherd“ treten mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften, einschließlich seiner Begründung und der zusammenfassenden Erklärung, nach § 10a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Gemeinde Ölbronn-Dürrn, Hauptstraße 53, 75248 Ölbronn-Dürrn, während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über seine Inhalte Auskunft verlangen.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften, jeweils mit der Begründung, werden ergänzend in das Internet auf der Homepage der Gemeinde Ölbronn-Dürrn eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der oben genannten Frist von einem Jahr nach dieser öffentlichen Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ölbronn-Dürrn, den 16.09.2025
gez. Norman Tank
Bürgermeister