Gemeinde Ölbronn-Dürrn

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Sperrung der Grillstellen in den Wäldern des Enzkreises infolge akuter Waldbrandgefahr

Sperrung der Grillstellen in den Wäldern des Enzkreises infolge akuter Waldbrandgefahr
 
Hiermit ergeht von Amtes wegen auf Grundlage des § 38 Abs. 1 S. 1 und 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) die folgende
 
  ALLGEMEINVERFÜGUNG
 
 
I.          In den Wäldern des Landkreises Enzkreis mit den Städten und Gemeinden Neuhausen, Tiefenbronn, Birkenfeld, Engelsbrand, Neuenbürg, Straubenhardt, Keltern, Remchingen, Kämpfelbach, Königsbach-Stein, Neulingen, Ispringen, Eisingen, Kieselbronn, Ötisheim, Ölbronn-Dürrn, Knittlingen, Maulbronn, Illingen, Sternenfels, Mühlacker, Niefern-Öschelbronn, Mönsheim, Wiernsheim, Wimsheim, Wurmberg, Heimsheim und Friolzheim wird das Recht zum Betreten des Waldes bis einschließlich 11. September 2022 wie folgt eingeschränkt:
 
1.         Die Nutzung vorhandener Feuer- und Grillstellen im Wald einschließlich mitgebrachter Grills ist untersagt.
 
2.         Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
 
II.         Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die vorstehende Allgemeinverfügung
ist gem. § 83 Abs. 3 LWaldG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht. Diese kann bis zu 2.500 €, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 € betragen
 
III.        Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrens-gesetz (LVwVfG) durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Der vollständige Inhalt dieser Verfügung kann zu den Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten der unteren Forstbehörde im Landratsamt Enzkreis, Östliche Karl-Friedrich-Straße 58, 75175 Pforzheim sowie
auf der Internetseite des Landratsamtes Enzkreis eingesehen werden.
 
Begründung


Die untere Forstbehörde des Landratsamtes Enzkreis ist gem. § 38 Abs. 1 i.V.m. §§ 62 Nr. 3, 64 Abs. 1 LWaldG zuständige Behörde für die Anordnung dieser Allgemeinverfügung.
Im Landkreis Enzkreis besteht aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der ungewöhnlich hohen Temperaturen derzeit eine hohe Waldbrandgefahr. Daher ist auf die Nutzung der Feuerstellen an den eingerichteten Grillplätzen in den Wäldern des Enzkreises ab sofort zu verzichten.
Die Nutzung mitgebrachter Grills sowie offene Feuer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald sind gemäß § 41 Abs. 1 Landeswaldgesetz ohnehin nicht gestattet.
   
Die untere Forstbehörde bittet ferner eindringlich darum, das vom 1. März bis 31. Oktober geltende Rauchverbot im Wald strikt zu beachten. Schon eine einzelne glimmende Zigarettenkippe kann zu verheerenden Waldbränden führen.
 
Das Rauch- und Grillverbot wird in den nächsten Tagen verstärkt überwacht.
 
Da die Waldbrandgefahr zuletzt gewachsen ist und auch in den kommenden Tagen voraussichtlich weiter anhalten wird, wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung im öffentlichen Interesse angeordnet.
 
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der unteren Forstbehörde beim Landratsamt Enzkreis, Östliche Karl-Friedrich-Straße 58, 75175 Pforzheim erhoben werden.
Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Dies bedeutet, dass diese Allgemeinverfügung auch dann zu befolgen ist, wenn sie mit Widerspruch und/oder Klage angegriffen wird.
 
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann auf Antrag durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe wiederhergestellt werden.
 
 
Pforzheim, den 14.07.2022
 
gez.
Roth
Forstamt

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