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Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt BGBL.1 S.965) geändert durch Gesetz vom 14.12.1978 (BGBL.1 S.3341) wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2020 die gleiche Grundsteuer wie für das Jahr 2019 zu entrichten haben, öffentlich festgesetzt. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten für die genannten Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid für das Kalenderjahr 2020 zugegangen wäre. Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Ölbronn-Dürrn, Steueramt, Hauptstr. 53, 75248 Ölbronn-Dürrn, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Rechtsbehelf vor deren Ablauf eingegangen ist. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Erhebung der festgesetzten Grundsteuer wird dadurch nicht aufgehalten.
Gemeinde Ölbronn-Dürrn
-Steueramt-