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Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Karlsruhe
Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung – FFH-VO)
Das Regierungspräsidium Karlsruhe beabsichtigt, zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) eine Verordnung gemäß § 36 Absatz 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt mehrfach geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4), zu erlassen.
Anlass hierfür ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013; FFH-Richtlinie), welche - zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013) Grundlage für die Errichtung des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung NATURA 2000 ist. Innerhalb dieses Schutzgebietsnetzes sollen durch den Erhalt der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen die biologische Vielfalt und das europäische Naturerbe bewahrt werden.
Gemäß Artikel 4 Absatz 4 FFH-Richtlinie sind die FFH-Gebiete von den Mitgliedsstaaten als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Dies erfolgt in Baden-Württemberg durch gebietsbezogene Bestimmungen des Landesrechts im Sinne des § 32 Absatz 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434).
Das nach § 36 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 8 NatSchG für die Ausweisung zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe kommt mit dem Erlass einer Rechtsverordnung den europarechtlichen Verpflichtungen nach.
Der Erlass soll mittels einer Sammelverordnung in Übersichtskarten sowie in Detailkarten mit genauer Abgrenzung der FFH-Gebiete im Maßstab 1:5.000 einschließlich der gebietsweise konkretisierten Erhaltungsziele für die in den FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten erfolgen. Dies bedeutet, dass alle FFH-Gebiete im Regierungsbezirk Karlsruhe in einer Verordnung ausgewiesen werden.
Regierungsbezirksübergreifende FFH-Gebiete werden von demjenigen Regierungspräsidium ausgewiesen, in dessen Bezirk der überwiegende Flächenanteil des regierungsbezirksübergreifenden FFH-Gebiets liegt (§ 36 Absatz 3 NatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 1 NatSchG).
Der räumliche Geltungsbereich der Sammelverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe erstreckt sich daher auf den Landkreis Rottweil und den Ortenaukreis im Regierungsbezirk Freiburg sowie auf die Landkreise Böblingen, Heilbronn, Ludwigsburg und den Main-Tauber-Kreis im Regierungsbezirk Stuttgart.
Die 48 zu verordnenden FFH-Gebiete betreffen 196 von 216 Gemeinden im Regierungsbezirk Karlsruhe sowie 11 Gemeinden im Regierungsbezirk Freiburg und 9 im Regierungsbezirk Stuttgart.
Die im Bereich der FFH-Gebiete bestehenden Schutzgebietsverordnungen bleiben weiterhin gültig.
Der Entwurf der Verordnung mit der Anlage 1, die die festgelegten FFH-Gebiete näher bestimmt und die die in den jeweiligen FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten sowie die zugehörigen lebensraumtyp- und artspezifischen Erhaltungsziele festlegt, und der Anlage 2, die die Übersichtskarten und Detailkarten zur Gebietsabgrenzung der FFH-Gebiete enthält, liegt in Papierform beim Regierungspräsidium Karlsruhe (Karl-Friedrich-Straße 17, 76133 Karlsruhe, 2. OG, Raum 321) für die Dauer von zwei Monaten, in der Zeit
vom 09. April 2018 bis einschließlich 08. Juni 2018
während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch jedermann aus.
Ergänzend wird der Verordnungsentwurf einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Service/Bekanntmachung/Seiten/Bekanntmachungen-FFH-VO.aspx veröffentlicht.
Des Weiteren wird der Verordnungsentwurf einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung bei den folgenden räumlich betroffenen Naturschutzbehörden bei den Stadtkreisen und Landratsämtern im Regierungsbezirk Karlsruhe zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten elektronisch bereitgestellt:
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Muthstraße 4, 74889 Sinsheim, 2. OG, Zimmer 224.
Auf Grund regierungsbezirksübergreifender FFH-Gebiete wird der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei den Naturschutzbehörden der folgenden Landratsämter im Regierungsbezirk Freiburg elektronisch bereitgestellt:
Auf Grund regierungsbezirksübergreifender FFH-Gebiete wird der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei den Naturschutzbehörden der folgenden Landratsämter im Regierungsbezirk Stuttgart elektronisch bereitgestellt:
Rechtsverbindlich sind nur das bei dem Regierungspräsidium Karlsruhe durchgeführte Verfahren und die dort öffentlich ausgelegten Unterlagen in Papierform.
Bedenken, Anregungen und Anmerkungen zu dem Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen können während der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch (unter Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung Umwelt, Referat 55, Karl-Friedrich-Straße 17, 76133 Karlsruhe oder unter der E-Mailadresse FFHVO@rpk.bwl.de) beim Regierungspräsidium Karlsruhe vorgebracht werden. Hierzu kann das auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe bereitgestellte Formular verwandt werden.
Karlsruhe, den 15. Februar 2018
Regierungspräsidium Karlsruhe